Am 1. Mai 2025 ist ein umfassend reformiertes Namensrecht in Kraft getreten. Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder, erleichterte Namensänderungen bei Scheidung und neue internationale Anknüpfungsregeln – als Fachanwältin für Familienrecht ordne ich die Neuerungen ein und erkläre, was sie für Ihre Scheidung und Ihre Familie konkret bedeuten.
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) wurde am 11. Juni 2024 verkündet und ist zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Es modernisiert das deutsche Namensrecht, das bislang im europäischen Vergleich als besonders restriktiv galt, und passt es an die Lebenswirklichkeit moderner Familien an.
Gemeinsame Doppelnamen für Ehepaare
Die wohl bekannteste Neuerung: Ehegatten können jetzt beide einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen führen. Nach dem reformierten § 1355 BGB setzt sich dieser Doppelname aus den Familiennamen beider Partner zusammen, in frei gewählter Reihenfolge, mit oder ohne Bindestrich.
Bislang war lediglich ein sogenannter Begleitname für einen der Ehegatten zulässig – der andere musste den gewählten Ehenamen allein tragen. Diese Einschränkung ist ersatzlos weggefallen. Die Begrenzung auf maximal zwei Namensbestandteile verhindert dabei die Entstehung überlanger Namensketten.
Für die familienrechtliche Praxis besonders relevant: Auch Paare, die bereits vor dem 1. Mai 2025 geheiratet haben, können ihren bestehenden Ehenamen nachträglich als Doppelnamen neu bestimmen – durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt. Wer den vor dem Stichtag bestimmten Ehenamen widerruft, kann anschließend allerdings keinen neuen Ehenamen mehr festlegen.
Doppelnamen für Kinder – auch ohne verheiratete Eltern
Kinder können nun ebenfalls einen Doppelnamen erhalten, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder selbst einen Doppelnamen tragen. Der Geburtsname darf – wie bei Ehegatten – nicht mehr als zwei Bestandteile umfassen.
Neu geregelt ist auch der Fall, dass sich die Eltern nach der Geburt nicht auf einen Geburtsnamen einigen können: Erfolgt innerhalb eines Monats keine Bestimmung, erhält das Kind kraft Gesetzes einen alphabetisch geordneten Doppelnamen mit Bindestrich. Die einmal getroffene Namenswahl gilt darüber hinaus für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern.
Namensrecht bei Scheidung: Die wichtigsten Neuerungen für die Praxis
Für Mandanten, die sich in einer Trennungssituation befinden oder eine Scheidung planen, sind drei Änderungen von besonderer Bedeutung:
Erweiterte Möglichkeiten nach der Scheidung: Nach wie vor kann ein Ehegatte nach der Scheidung den Ehenamen ablegen und seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Neu ist die zusätzliche Option, nach der Scheidung einen Doppelnamen aus Geburtsname und bisherigem Ehenamen zu bilden. Wer beispielsweise als „Frau Schmidt” verheiratet war und „Müller” als Geburtsnamen trägt, kann sich künftig für „Müller-Schmidt” oder „Schmidt-Müller” entscheiden. Die Erklärung wird gegenüber dem Standesamt abgegeben und ist zeitlich nicht befristet.
Namensänderung für Scheidungskinder: Die in der Praxis wohl bedeutsamste Neuerung. Bislang war es für Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern äußerst schwierig, ihren Familiennamen zu ändern. Lebt ein Kind nach der Trennung beispielsweise bei der Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen annimmt, trug das Kind weiterhin den Ehenamen des Vaters – eine Situation, die für viele Familien belastend war. Das neue Recht erlaubt es Kindern nun, sich der scheidungsbedingten Namensänderung des betreuenden Elternteils anzuschließen. Das Kind kann entweder den geänderten Familiennamen dieses Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen aus dem bisherigen und dem neuen Namen bilden.
Rückbenennung von Stiefkindern: Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung erneut und erhält das Kind durch Einbenennung den neuen Ehenamen, konnte es bisher nach Scheitern dieser zweiten Ehe seinen ursprünglichen Namen nicht zurückerhalten. Das neue Recht ermöglicht ausdrücklich die Rückbenennung: Das Kind kann zu seinem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.
Namensbestimmung für Volljährige
Volljährige Kinder erhalten erstmals die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen einmalig ohne Verwaltungsverfahren neu zu bestimmen. Wer als Kind den Namen nur eines Elternteils erhalten hat, kann nachträglich einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern annehmen. Umgekehrt kann ein bestehender Doppelname auf einen Einzelnamen verkürzt werden. Für Erwachsene, die adoptiert werden, entfällt zudem der bisherige Zwang zur vollständigen Namensänderung.
Internationales Namensrecht: Aufenthalt statt Staatsangehörigkeit
Für binationale Familien und Mandanten mit Auslandsbezug ist die geänderte Anknüpfung im internationalen Privatrecht von großer Bedeutung. Der Name einer Person richtet sich künftig grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 10 EGBGB n.F.), und nicht mehr nach dem Recht der Staatsangehörigkeit. Wer in Deutschland lebt, unterliegt also dem deutschen Namensrecht – unabhängig vom Pass. Daneben besteht die Möglichkeit, durch Rechtswahl das Namensrecht des Heimatstaats anzuwenden. Das eröffnet erheblichen Gestaltungsspielraum, den ich als Fachanwältin für Familienrecht in der Beratung gezielt nutze.
Namenstraditionen nationaler Minderheiten
Das reformierte Recht berücksichtigt erstmals auch die Namensgebräuche nationaler Minderheiten. Kinder der friesischen Volksgruppe können ein Patronym als Geburtsnamen erhalten – eine Ableitung vom Vornamen des Vaters oder der Mutter, etwa „Johannsen” abgeleitet von „Johann”. Angehörige der dänischen Minderheit haben die Möglichkeit, Geburtsdoppelnamen nach dänischer Tradition zu bilden. Für Sorben und andere Gruppen sind geschlechterangepasste Namensformen möglich, sofern diese der Herkunftstradition entsprechen.
Häufig gestellte Fragen
Können wir als bereits verheiratetes Paar einen Doppelnamen annehmen?
Ja. Ehepaare, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet haben, können ihren bestehenden Ehenamen durch gemeinsame Erklärung beim Standesamt nachträglich als Doppelnamen neu bestimmen.
Kann mein Kind nach meiner Scheidung meinen neuen Namen annehmen?
Ja, das ist die wichtigste Neuerung für Trennungsfamilien. Kinder können den geänderten Familiennamen des betreuenden Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen bilden. Die namensrechtliche Verbindung zur Hauptbezugsperson bleibt so erhalten.
Was passiert mit meinem Ehenamen nach der Scheidung?
Sie können ihn beibehalten, Ihren Geburtsnamen wieder annehmen oder – neu – einen Doppelnamen aus Geburts- und Ehenamen bilden. Die Erklärung erfolgt beim Standesamt und ist zeitlich nicht befristet.
Gilt das neue Namensrecht auch für Lebenspartnerschaften?
Ja. Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die namensrechtlichen Vorschriften des BGB. Alle Neuerungen zum Doppelnamen und zur Namensänderung gelten daher auch für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
In über zwanzig Jahren als Fachanwältin für Familienrecht habe ich immer wieder erlebt, wie das starre Namensrecht Familien vor unlösbare Probleme gestellt hat. Mütter, die nach der Scheidung einen anderen Namen trugen als ihre Kinder. Stiefkinder, die nach dem Ende der zweiten Ehe in einem fremden Familiennamen gefangen waren. Binationale Paare, die sich zwischen zwei unvereinbaren Rechtsordnungen entscheiden mussten. Das neue Namensrecht behebt viele dieser Probleme – pragmatisch, zeitgemäß und familienfreundlich. Ich rate meinen Mandanten: Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten, aber lassen Sie sich beraten. Ein Name begleitet Sie und Ihre Kinder ein Leben lang.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185)
- In Kraft seit 01.05.2025
- § 1355 BGB n.F. – Ehename und Doppelname
- §§ 1617–1617c BGB n.F. – Geburtsname des Kindes
- Art. 10 EGBGB n.F. – Internationales Namensrecht
- Art. 229 § 67 EGBGB – Übergangsvorschriften
© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Fachanwalt-Scheidungsrecht.de
Stand: April 2026.
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