Nachehelicher Unterhalt ist kein Automatismus – er erfordert einen konkreten gesetzlichen Tatbestand. Als Fachanwältin für Familienrecht erkläre ich die sieben Anspruchsgrundlagen und wie Sie Ihre Rechte sichern.
Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB)
Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände der §§ 1570–1576 BGB vorliegt und der Berechtigte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Ein Fachanwalt prüft, ob ein Tatbestand erfüllt ist und berechnet die Höhe.
Die sieben Unterhaltstatbestände
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes, mindestens bis zum dritten Lebensjahr.
Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Wenn altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist.
Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB): Trotz angemessener Bemühungen keine Arbeit gefunden.
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Eigene Einkünfte reichen nicht für den angemessenen Bedarf.
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Für eine ehebedingt abgebrochene Ausbildung.
Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB): Auffangtatbestand für schwerwiegende Gründe.
Berechnung durch den Fachanwalt
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Berechnet wird nach der Differenzmethode: 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz bei Erwerbseinkünften. Der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600 € (Düsseldorfer Tabelle 2026). Kindesunterhalt hat stets Vorrang (§ 1609 BGB).
Begrenzung und Befristung
Der Unterhalt kann nach § 1578b BGB zeitlich begrenzt und herabgesetzt werden. Ein Fachanwalt analysiert, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, die einen dauerhaften Anspruch rechtfertigen, oder ob eine Befristung angemessen ist.
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Nur bei Vorliegen eines der sieben Tatbestände nach §§ 1570–1576 BGB. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Der Fachanwalt prüft Ihre individuelle Situation.
Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Unterhaltsrecht ist eines der komplexesten Gebiete im Familienrecht. Als Fachanwältin berechne ich Ihre Ansprüche präzise nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und der Rechtsprechung Ihres OLG-Bezirks. Ob Sie Unterhalt fordern oder sich gegen überhöhte Forderungen verteidigen – ich stehe an Ihrer Seite.
Rechtsquellen
- § 1569 BGB – Eigenverantwortung
- §§ 1570–1576 BGB – Unterhaltstatbestände
- § 1578, 1578b BGB – Maß und Begrenzung
- §§ 1601 ff. BGB – Kindesunterhalt
- § 1609 BGB – Rangfolge
- Düsseldorfer Tabelle 2026
© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Fachanwalt-Scheidungsrecht.de
Stand: April 2026.