Der Scheidungsantrag ist der formale Startschuss Ihres Scheidungsverfahrens. Als Fachanwältin für Familienrecht erkläre ich Ihnen, wie der Antrag richtig gestellt wird, welche Unterlagen Sie benötigen und was nach der Einreichung beim Familiengericht geschieht.
Anwaltszwang: Warum Sie einen Fachanwalt brauchen
In Deutschland herrscht für Scheidungsverfahren Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das bedeutet: Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Nur der Anwalt kann den Antrag wirksam beim Familiengericht einreichen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt – der zustimmende Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen (§ 134 FamFG).
Ein Fachanwalt für Familienrecht (§ 14a FAO) bietet Ihnen den entscheidenden Vorteil: Er erkennt Unterhaltsfallen, Vermögensrisiken und Verfahrensfehler, die ein Nicht-Spezialist übersehen könnte. Die Gebühren sind identisch – der Unterschied liegt ausschließlich in der Qualität der Beratung und Vertretung.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Trennungsjahr abgelaufen: Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). In der Praxis reichen wir den Antrag bereits einige Wochen vorher ein, da das Gericht Bearbeitungszeit für Zustellung und Versorgungsausgleich benötigt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss das Trennungsjahr abgelaufen sein.
Härtefallscheidung: In absoluten Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dies kommt in der Praxis nur bei schwerer häuslicher Gewalt, schwerwiegenden Straftaten gegen den Ehegatten oder vergleichbar gravierenden Umständen in Betracht. Als Fachanwältin prüfe ich, ob ein Härtefall vorliegt und berate Sie zu den Erfolgsaussichten.
Erforderliche Unterlagen für den Fachanwalt
Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie – alternativ ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister, den Sie beim Standesamt Ihres Heiratsortes beantragen können. Geburtsurkunden aller gemeinsamen minderjährigen Kinder. Einkommensnachweise beider Ehegatten – Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und der letzte Steuerbescheid. Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten für die Einleitung des Versorgungsausgleichs. Scheidungsfolgenvereinbarung, falls bereits vorhanden. Vollmacht für den Fachanwalt zur Vertretung im Scheidungsverfahren.
Inhalt des Scheidungsantrags nach § 133 FamFG
Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten: Persönliche Daten beider Ehegatten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit), Datum und Ort der Eheschließung mit Heiratsregisternummer, Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum, Aufenthaltsort), das Trennungsdatum und die Art der Trennung, Angaben zu bisherigen Regelungen über Unterhalt, Sorgerecht und Vermögen sowie den förmlichen Antrag, die Ehe zu scheiden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird im Antrag darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt und keine Folgesachen streitig sind. Dies beschleunigt das Verfahren erheblich, da das Gericht keinen Verbundtermin mit streitigen Folgesachen ansetzen muss (§ 137 FamFG).
Zuständiges Familiengericht
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG in dieser Rangfolge: Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und ein Ehegatte mit ihnen im Bezirk eines Familiengerichts lebt, ist dieses Gericht zuständig. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständig, sofern noch ein Ehegatte dort lebt. Hilfsweise ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Haben beide Ehegatten ihren Aufenthalt im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig (§ 122 Nr. 4 FamFG).
Als bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei jedem Familiengericht in Deutschland ein und vertreten Sie persönlich im Gerichtstermin – unabhängig von Ihrem Wohnort.
Elektronische Einreichung über das beA
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen (§ 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130d ZPO). Der Scheidungsantrag wird digital signiert und verschlüsselt an das Familiengericht übermittelt. Dies beschleunigt die Zustellung und vermeidet Postlaufzeiten. In unserer Kanzlei reichen wir den Scheidungsantrag in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Mandatierung beim Familiengericht ein.
Was passiert nach der Einreichung?
Zustellung an den Antragsgegner: Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehegatten förmlich zu. Ab dem Zustellungsdatum wird die Ehezeit für den Versorgungsausgleich berechnet (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Versorgungsausgleich: Das Gericht fordert beide Ehegatten auf, die Formulare für den Versorgungsausgleich auszufüllen, und schreibt die Versorgungsträger an (§ 220 FamFG). Die Bearbeitungszeit beträgt 3–6 Monate – der zeitintensivste Teil des Verfahrens. Stellungnahme: Der Antragsgegner kann zustimmen, schweigen oder widersprechen. Terminsbestimmung: Sobald alle Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen (§ 128 FamFG).
Häufig gestellte Fragen
Wer kann den Scheidungsantrag beim Fachanwalt stellen?
Jeder Ehegatte kann den Antrag stellen. Er muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Fachanwalt – der zustimmende Ehegatte braucht keinen eigenen.
Welche Unterlagen benötigt der Fachanwalt?
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise (letzte 3 Monate + Steuerbescheid), Rentenversicherungsnummern und gegebenenfalls eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Bei welchem Gericht wird der Antrag eingereicht?
Bei minderjährigen Kindern: Gericht am Wohnort der Kinder. Ohne Kinder: letzter gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort des Antragsgegners (§ 122 FamFG).
Persönliche Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Ein vollständiger und gut vorbereiteter Scheidungsantrag ist die Grundlage für ein zügiges Verfahren. Sichern Sie alle Unterlagen frühzeitig – fehlende Dokumente kosten Wochen. Bei einer Online-Scheidung über unsere Kanzlei reichen wir den Antrag in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung beim zuständigen Familiengericht ein. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls.
Rechtsquellen
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
- § 114 Abs. 1 FamFG – Anwaltszwang
- § 122 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
- § 124 FamFG – Antragsberechtigung
- § 128 FamFG – Persönliches Erscheinen
- § 133 FamFG – Inhalt des Antrags
- § 137 FamFG – Verbund
- § 220 FamFG – Versorgungsausgleich
- § 130d ZPO – Elektronische Einreichung
- § 14a FAO – Fachanwalt
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