Bei einer Scheidung stehen Ihnen umfassende gesetzliche Rechte zu – aber Sie müssen sie kennen und rechtzeitig durchsetzen. Fachanwältin Antje Kaschube zeigt, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie sie sichern.
Ihre sechs wichtigsten Rechte bei der Scheidung
1. Recht auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Ab der Trennung hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Entscheidend: Trennungsunterhalt wird erst ab dem Monat der schriftlichen Aufforderung geschuldet. Jeder Monat ohne Geltendmachung ist verlorenes Geld. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) – ein vertraglicher Verzicht ist nichtig.
2. Recht auf Auskunft über das Vermögen (§ 1379 BGB)
Sie haben einen umfassenden Auskunftsanspruch über das Vermögen Ihres Ehegatten – zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Anspruch umfasst eine systematische Vermögensaufstellung, die Vorlage von Belegen und notfalls eine eidesstattliche Versicherung (§ 1379 Abs. 3 BGB). Ein Fachanwalt setzt diesen Anspruch konsequent durch.
3. Recht auf die Ehewohnung (§ 1361b BGB)
Beide Ehegatten haben ein Recht auf die Ehewohnung – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist. Bei häuslicher Gewalt kann eine sofortige Wohnungszuweisung beantragt werden (§ 1 GewSchG). Das Gericht kann den gewalttätigen Ehegatten der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot aussprechen.
4. Recht auf Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB)
Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf Ausgleich der Hälfte der Differenz. Schützen Sie diesen Anspruch, indem Sie Ihr Anfangsvermögen dokumentieren und illoyale Vermögensminderungen aufdecken (§ 1375 Abs. 2 BGB).
5. Recht auf Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG)
Die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt – das sichert Ihre Altersvorsorge auch nach der Scheidung. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch.
6. Sorge- und Umgangsrecht (§§ 1626, 1684 BGB)
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach der Scheidung bestehen. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgangsverweigerung ist kein Druckmittel – das Gericht kann Ordnungsmittel verhängen (§ 89 FamFG).
Einstweilige Anordnung bei Eilbedarf
In dringenden Fällen beantragt der Fachanwalt eine einstweilige Anordnung (§ 49 FamFG). Das Gericht entscheidet innerhalb weniger Tage über vorläufigen Unterhalt, vorläufiges Umgangsrecht, Wohnungszuweisung bei Gewalt oder Kontensperrung bei Vermögensgefährdung. Als Fachanwältin beantrage ich einstweilige Anordnungen bei Bedarf sofort und vertrete Sie im Eilverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Kann mein Ehegatte mich aus der Wohnung werfen?
Nein. Beide Ehegatten haben ein Recht auf die Ehewohnung (§ 1361b BGB), unabhängig von Mietvertrag oder Eigentum. Nur das Familiengericht kann eine Wohnungszuweisung anordnen.
Ab wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ab dem Monat der schriftlichen Geltendmachung. Rückwirkend wird kein Unterhalt gezahlt. Fordern Sie den Unterhalt daher sofort bei der Trennung per Anwaltsschreiben ein.
Rechtsquellen
- § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
- § 1361b BGB – Ehewohnung
- § 1378, 1379 BGB – Zugewinnausgleich und Auskunft
- § 1 VersAusglG – Versorgungsausgleich
- §§ 1626, 1684 BGB – Sorge- und Umgangsrecht
- § 49 FamFG – Einstweilige Anordnung
- § 1 GewSchG – Gewaltschutz
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