Die einvernehmliche Scheidung ist der effizienteste Weg, eine Ehe rechtssicher aufzulösen. Als Fachanwältin für Familienrecht begleite ich Sie durch den gesamten Prozess – von der ersten Beratung bis zum Scheidungsbeschluss.
Definition und Rechtsgrundlage
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehegatten die Auflösung der Ehe wünschen und sämtliche Scheidungsfolgen untereinander geregelt haben. Die gesetzliche Basis bildet § 1566 Abs. 1 BGB: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Das Familiengericht prüft dann nur noch den Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG) und spricht die Scheidung aus.
Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen kennt das deutsche Scheidungsrecht keine Schuldfrage. Maßgeblich ist allein das Zerrüttungsprinzip nach § 1565 Abs. 1 BGB: Die Ehe wird geschieden, weil sie gescheitert ist – nicht weil jemand die Verantwortung trägt.
Voraussetzungen nach dem BGB
Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB): Mindestens zwölf Monate vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Die Trennung umfasst nach § 1567 BGB sowohl eine räumliche Komponente (getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung) als auch den Trennungswillen mindestens eines Ehegatten. Auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist rechtlich möglich.
Zustimmung beider Ehegatten: Der Antragsgegner muss der Scheidung zustimmen (§ 134 FamFG). Er benötigt hierfür bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Anwalt.
Einigung über Folgesachen: Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB), Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) und Hausratsteilung müssen außergerichtlich geregelt sein.
Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG): Der antragstellende Ehegatte muss zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt.
Warum ein Fachanwalt für Familienrecht?
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht” ist gesetzlich geschützt (§ 14a FAO). Ein Fachanwalt muss besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Familienrecht nachweisen – mindestens 120 Fälle mit familienrechtlichem Bezug und einen Fachanwaltslehrgang von 120 Stunden. Hinzu kommt die Pflicht zur jährlichen Fortbildung von mindestens 15 Stunden.
Für Ihre einvernehmliche Scheidung bedeutet das: Ein Fachanwalt erkennt potenzielle Fallstricke bei Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich, die ein Nicht-Spezialist möglicherweise übersieht. Gerade die Berechnung von Unterhaltsansprüchen nach der Düsseldorfer Tabelle und die Bewertung von Rentenanwartschaften erfordern spezialisiertes Fachwissen.
Ablauf mit fachanwaltlicher Begleitung
1. Kostenfreie Erstberatung: In einem persönlichen Gespräch – per Telefon, Videokonferenz oder vor Ort – analysiert die Fachanwältin Ihre Situation und erstellt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
2. Außergerichtliche Einigung: Wir unterstützen Sie bei der Formulierung einer rechtssicheren Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei Bedarf vermitteln wir zwischen den Ehegatten, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
3. Antragstellung: Nach Ablauf des Trennungsjahres reichen wir den Scheidungsantrag elektronisch über das beA beim zuständigen Familiengericht ein (§ 122 FamFG) – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
4. Versorgungsausgleich: Das Gericht führt von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch (§ 1 VersAusglG). Wir überwachen den Fortschritt und beschleunigen das Verfahren, wo möglich.
5. Gerichtstermin: Die Fachanwältin vertritt Sie persönlich vor dem Familiengericht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin 10–15 Minuten. Der Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG).
Kostenersparnis gegenüber streitiger Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung spart auf drei Ebenen: Nur ein Anwalt statt zwei (Ersparnis ca. 50 % der Anwaltskosten), Reduzierung des Verfahrenswerts um bis zu 30 % auf Antrag, keine zusätzlichen Verfahrenswerte für streitige Folgesachen. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € monatlich betragen die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung ca. 1.600 € – gegenüber ca. 5.000–6.000 € bei einem streitigen Verfahren mit zwei Anwälten und Folgesachen.
Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Fachanwalt
Eine professionell formulierte Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Fundament jeder einvernehmlichen Scheidung. Als Fachanwältin erstelle ich für Sie eine rechtssichere Vereinbarung, die alle relevanten Punkte abdeckt: nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (§§ 1601 ff. BGB), Sorgerecht und Umgangsrecht (§§ 1626 ff., 1684 BGB), Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) sowie den Versorgungsausgleich (§§ 6, 7 VersAusglG).
Bei Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zur Immobilienübertragung ist notarielle Beurkundung erforderlich (§ 7 VersAusglG, § 311b BGB). Wir koordinieren den Notartermin und prüfen den Entwurf auf Ihre Interessen.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung beim Fachanwalt?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (§ 43 FamGKG). Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € und 30 % Reduzierung liegen die Gesamtkosten bei ca. 1.500–2.200 €. Wir berechnen ausschließlich die gesetzlichen Mindestgebühren.
Brauche ich einen Fachanwalt für die einvernehmliche Scheidung?
Ein Fachanwalt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert. Die Fachanwaltsbezeichnung nach § 14a FAO garantiert spezialisierte Kenntnisse im Familienrecht – gerade bei Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich profitieren Sie davon.
Wie schnell kann eine einvernehmliche Scheidung abgeschlossen werden?
Nach Antragstellung dauert es 3–6 Monate mit Versorgungsausgleich, oder 4–8 Wochen ohne (bei Kurzehen unter 3 Jahren oder notariellem Verzicht, § 3 Abs. 3 VersAusglG).
Persönliche Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich in über 20 Jahren Berufspraxis hunderte einvernehmliche Scheidungen begleitet. Mein Rat: Investieren Sie in eine gute Vorbereitung während des Trennungsjahres. Je klarer die Vereinbarungen sind, desto schneller und günstiger verläuft das Verfahren. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung – ich zeige Ihnen den optimalen Weg durch Ihre Scheidung.
Rechtsquellen
- §§ 1565–1568 BGB – Scheidung der Ehe
- § 1566 Abs. 1 BGB – Einvernehmliche Scheidung
- § 1567 BGB – Getrenntleben
- § 114 Abs. 1 FamFG – Anwaltszwang
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert
- §§ 6, 7 VersAusglG – Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
- § 14a FAO – Fachanwalt für Familienrecht
© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Fachanwalt-Scheidungsrecht.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.