Scheidungen mit Auslandsbezug erfordern besonderes Fachwissen im internationalen Privat- und Familienrecht. Als Fachanwältin für Familienrecht kenne ich die europäischen Verordnungen und die deutsche Rechtsprechung zu internationalen Scheidungen.
Internationale Zuständigkeit
Innerhalb der EU bestimmt die Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 die Zuständigkeit. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, der Antragsgegner in Deutschland lebt oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben (Art. 3 Brüssel IIb-VO). Gegenüber Drittstaaten gilt § 98 FamFG. Bei Aufenthalt beider im Ausland: Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Anwendbares Recht (Rom III-VO)
Die Rom III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 bestimmt das materielle Scheidungsrecht. Die Ehegatten können das anwendbare Recht wählen (Art. 5 Rom III-VO). Ohne Wahl gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 8 Rom III-VO). Ein Fachanwalt berät, welches Recht für Sie am vorteilhaftesten ist.
Ehegatte im Ausland – praktische Herausforderungen
Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt innerhalb der EU nach der EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784. Der im Ausland lebende Ehegatte kann unter Umständen per Videokonferenz oder vor der Auslandsvertretung angehört werden. EU-Scheidungen werden automatisch anerkannt (Art. 30 Brüssel IIb-VO).
Häufig gestellte Fragen
Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen wenn mein Ehegatte im Ausland lebt?
Ja, bei gegebener Zuständigkeit nach Art. 3 Brüssel IIb-VO oder § 98 FamFG. Der Fachanwalt prüft die Zuständigkeit und berät zum anwendbaren Recht.
Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Internationale Scheidungen sind rechtlich komplex. Lassen Sie frühzeitig Zuständigkeit und anwendbares Recht klären – das vermeidet kostspielige Parallelverfahren in verschiedenen Ländern. Ich berate Sie bundesweit und kenne die Besonderheiten internationaler Verfahren.
Rechtsquellen
- Brüssel IIb-VO (EU) 2019/1111
- Rom III-VO (EU) Nr. 1259/2010
- § 98, 107 FamFG
- EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784
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