Kein Geld für die Scheidung? Der Staat hilft. Als Fachanwältin für Familienrecht erkläre ich Ihnen, wer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, wie der Antrag gestellt wird und welche Kosten die Staatskasse übernimmt.
Was ist Verfahrenskostenhilfe (VKH)?
Die Prozesskostenhilfe – in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet – ist eine staatliche Finanzierungshilfe für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ganz oder teilweise (§ 122 Abs. 1 ZPO).
Die VKH ist ein fundamentales Recht: Niemand darf aus finanziellen Gründen auf eine Scheidung verzichten müssen. Dieser Grundsatz leitet sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz ab (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Als Fachanwaltskanzlei prüfen wir Ihren Anspruch kostenfrei – denn bei Bewilligung der VKH werden auch unsere Gebühren von der Staatskasse getragen.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die VKH wird bewilligt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 114 Abs. 1 ZPO):
1. Bedürftigkeit: Sie können die Kosten der Scheidung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen abzüglich gesetzlicher Freibeträge für Erwerbstätigkeit (derzeit 238 €), Wohnkosten (tatsächliche Miete), Unterhaltspflichten (Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO) und besondere Belastungen. Verwertbares Vermögen wird berücksichtigt, ein Schonvermögen bleibt unberücksichtigt (§ 115 Abs. 3 ZPO). Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erfüllen die Bedürftigkeitsvoraussetzung in der Regel automatisch.
2. Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bei einem Scheidungsverfahren ist diese Voraussetzung praktisch immer erfüllt, sofern das Trennungsjahr abgelaufen ist (§ 1565 Abs. 2 BGB) und die Ehe als gescheitert angesehen werden kann.
3. Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Eine Scheidung nach abgelaufenem Trennungsjahr ist niemals mutwillig.
Was wird von der Staatskasse übernommen?
Bei vollständiger Bewilligung übernimmt die Staatskasse die gesamten Gerichtskosten (Verfahrensgebühr nach dem FamGKG), die Anwaltskosten des beigeordneten Fachanwalts (Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG) sowie Auslagen für Zustellungen, Kopien und Sachverständige im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Nicht übernommen werden die Kosten des gegnerischen Anwalts, falls dieser im Verfahren obsiegt – bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dies jedoch nicht relevant, da es keine „unterliegende” Partei gibt.
Der VKH-Antrag: So bereitet der Fachanwalt ihn vor
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Er umfasst die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular (Anlage zu § 117 Abs. 4 ZPO). Dieses bundesweit einheitliche Formular enthält Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten.
Erforderliche Belege: Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate), aktueller Steuerbescheid, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen, Kontoauszüge des letzten Monats, Nachweise über Unterhaltspflichten, Bescheide über Sozialleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld), Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen) und Nachweise über Verbindlichkeiten (Kreditverträge, Ratenzahlungen).
VKH mit Ratenzahlung
Übersteigt Ihr bereinigtes Einkommen die Freibeträge, kann das Gericht VKH mit der Auflage bewilligen, monatliche Raten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Ratenhöhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen. Die maximale Ratenzahlungsdauer beträgt 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 4 ZPO). Übersteigen die geleisteten Raten die tatsächlichen Verfahrenskosten, wird die Ratenzahlung vorzeitig eingestellt. Auch bei Ratenzahlung erhalten Sie sofort vollen Rechtsschutz – das Verfahren wird nicht verzögert.
Nachträgliche Überprüfung durch das Gericht
Das Familiengericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens erneut prüfen (§ 120a ZPO). Haben sich Ihre Verhältnisse wesentlich verbessert – etwa durch ein deutlich höheres Gehalt, eine Erbschaft oder die Auszahlung des Zugewinnausgleichs –, kann das Gericht die Bewilligung aufheben und eine nachträgliche Zahlung anordnen. Sie sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen unaufgefordert mitzuteilen.
Alternative: Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten
Bevor VKH beantragt wird, prüft das Gericht, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht (§ 1360a Abs. 4 BGB). Ist der Ehegatte leistungsfähig und kann der Antragsteller die Kosten nicht selbst tragen, muss der Ehegatte die Verfahrenskosten vorstrecken. In der Praxis wird VKH häufig auch dann bewilligt, wenn der Vorschussanspruch theoretisch besteht, aber nicht zeitnah durchsetzbar ist. Als Fachanwältin berate ich Sie, welcher Weg in Ihrer Situation schneller zum Ziel führt.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung?
Anspruch hat, wer die Kosten nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO). Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe erfüllen die Voraussetzungen in der Regel. Auch bei geringem Einkommen kann VKH mit Ratenzahlung bewilligt werden.
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Nur bei wesentlicher Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage innerhalb von vier Jahren (§ 120a ZPO). Bei Ratenzahlung maximal 48 Monate. Bei vollständiger Bewilligung ohne Raten: keine Rückzahlung, solange sich nichts ändert.
Übernimmt die VKH auch die Kosten des Fachanwalts?
Ja. Gerichtskosten und Anwaltskosten werden vollständig von der Staatskasse übernommen (§ 122 Abs. 1 ZPO). Sie können auch einen Fachanwalt für Familienrecht wählen.
Wie beantragt der Fachanwalt die Prozesskostenhilfe?
Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht. Er umfasst das amtliche Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO) und Belege zu Einkommen, Vermögen und Wohnkosten. Wir unterstützen Sie kostenlos beim Ausfüllen.
Persönliche Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Finanzielle Engpässe dürfen kein Hindernis für eine Scheidung sein. Die Verfahrenskostenhilfe ist ein Recht, das Ihnen zusteht – nutzen Sie es. Ich prüfe Ihren Anspruch kostenfrei und unterstütze Sie bei der Antragstellung. In über 20 Jahren Berufspraxis habe ich hunderte VKH-Anträge erfolgreich durchgesetzt. Scheuen Sie sich nicht, diesen Weg zu gehen – vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung.
Rechtsquellen
- §§ 114–127 ZPO – Prozesskostenhilfe
- § 115 ZPO – Einzusetzendes Einkommen und Vermögen
- § 117 ZPO – Antrag und Erklärung
- § 120a ZPO – Nachträgliche Überprüfung
- § 122 ZPO – Wirkung der Bewilligung
- §§ 76–78 FamFG – Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen
- § 1360a Abs. 4 BGB – Verfahrenskostenvorschuss
- Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG – Gleichheitssatz, Rechtsstaatsprinzip
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