Das Trennungsjahr ist keine Wartezeit – es ist die wichtigste Vorbereitungsphase Ihrer Scheidung. Fachanwältin Antje Kaschube gibt Ihnen einen konkreten Handlungsplan für die zwölf Monate, die über den Ausgang Ihres Verfahrens entscheiden.
Sofortmaßnahmen am Tag der Trennung
Trennungsdatum dokumentieren: Senden Sie Ihrem Ehegatten eine schriftliche Trennungserklärung per E-Mail und lassen Sie parallel ein Anwaltsschreiben fertigen. Der dokumentierte Trennungszeitpunkt ist die Grundlage für das gesamte Scheidungsverfahren (§ 1567 Abs. 1 BGB).
Eigenes Konto eröffnen: Richten Sie umgehend ein eigenes Girokonto ein und leiten Sie Ihr Gehalt dorthin um. Widerrufen Sie etwaige Kontovollmachten des Ehegatten bei Ihrer Bank.
Unterlagen sichern: Kopieren Sie alle relevanten Dokumente – Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Steuerbescheide der letzten 3 Jahre, Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Grundbuchauszüge, Kreditverträge und den Familienstammbuch-Auszug. Diese Unterlagen sind für Unterhalt (§ 1361 BGB) und Zugewinnausgleich (§ 1379 BGB) unverzichtbar.
Die ersten vier Wochen
Trennungsunterhalt geltend machen: Unterhalt wird erst ab dem Monat der schriftlichen Aufforderung geschuldet. Jeder Monat ohne Aufforderung ist verlorenes Geld – und auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Ein Fachanwalt berechnet die Höhe und setzt den Anspruch durch.
Umgangsregelung für Kinder treffen: Vereinbaren Sie eine vorläufige Regelung zum Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Kinder brauchen Stabilität und den Kontakt zu beiden Elternteilen. Dokumentieren Sie die Vereinbarung schriftlich.
Steuerklasse prüfen: Im Trennungsjahr ist noch eine gemeinsame Veranlagung möglich (§ 26 EStG). Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen die Steuerklassen gewechselt werden. Lassen Sie sich hierzu steuerlich beraten.
Während des gesamten Trennungsjahres
Rentenkonten klären: Beantragen Sie das Formular V0100 bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Kontenklärung dauert mehrere Wochen und ist Voraussetzung für einen zügigen Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG).
Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten: Nutzen Sie die Zeit, um mit Ihrem Ehegatten eine einvernehmliche Regelung zu Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht auszuarbeiten. Der Fachanwalt formuliert die Vereinbarung rechtssicher.
Vermögen schützen: Keine wesentlichen Vermögensdispositionen ohne Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB). Dokumentieren Sie Ihr aktuelles Vermögen als Grundlage für den Zugewinnausgleich.
Was Sie unbedingt vermeiden müssen
Vermögen beiseiteschaffen: Wird dem Endvermögen zugerechnet und erhöht den Zugewinn (§ 1375 Abs. 2 BGB). Auch Schenkungen an Dritte und überhöhte Ausgaben können als illoyale Vermögensminderung gewertet werden.
Kinder als Druckmittel einsetzen: Umgangsverweigerung kann Ordnungsgeld nach sich ziehen (§ 89 FamFG) und sogar zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts führen.
Vereinbarungen ohne Anwalt unterschreiben: Notarielle Vereinbarungen sind grundsätzlich bindend (§ 1410 BGB). Lassen Sie jeden Vertragsentwurf vorab durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen.
Soziale Medien unkontrolliert nutzen: Posts über Urlaube, Luxuskäufe oder eine neue Partnerschaft können im Unterhaltsverfahren als Beweis verwendet werden.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich während des Trennungsjahres eine neue Beziehung eingehen?
Ja, es gibt kein gesetzliches Verbot. Allerdings kann eine neue Beziehung Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und bei einer Trennung innerhalb der Wohnung als Indiz gegen die ernsthafte Trennung gewertet werden.
Was passiert bei einem Versöhnungsversuch?
Ein kürzerer Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). In der Praxis werden bis zu drei Monate als unschädlich angesehen. Bei dauerhafter Wiederaufnahme der Gemeinschaft beginnt das Trennungsjahr von vorne.
Rechtsquellen
- § 1567 BGB – Getrenntleben
- § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
- § 1365 BGB – Verfügungsbeschränkung
- § 1375 Abs. 2 BGB – Illoyale Vermögensminderung
- § 1379 BGB – Auskunftsanspruch
- § 1684 BGB – Umgangsrecht
- § 26 EStG – Ehegattenveranlagung
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