„Bekommt mein Ex wirklich alles?” – Diese Angst ist weit verbreitet, aber unbegründet. Das deutsche Güterrecht ist differenzierter als viele denken. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt, wie der Zugewinnausgleich tatsächlich funktioniert und wie Sie Ihr Vermögen wirksam schützen.
Zugewinngemeinschaft ist kein Gemeinschaftsvermögen
Ein weit verbreiteter Irrtum: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) wird das Vermögen gerade nicht gemeinsam. Jeder Ehegatte bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens (§ 1364 BGB). Ausgeglichen wird nur der Zugewinn – die Differenz zwischen dem Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und dem Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen, § 1375 BGB). Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte der Differenz beider Zugewinne (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Was NICHT in den Zugewinn fällt
Vermögen vor der Ehe: Alles, was Sie vor der Eheschließung besessen haben, zählt zum Anfangsvermögen und ist geschützt. Entscheidend: Sie müssen es beweisen können – ohne Nachweis wird das Anfangsvermögen mit null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB).
Erbschaften und Schenkungen: Werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und fallen nicht in den Ausgleich. Eine Erbschaft von 200.000 € erhöht Ihr Anfangsvermögen um 200.000 € – der Zugewinn sinkt entsprechend.
Persönliche Gegenstände: Kleidung, persönlicher Schmuck und Berufswerkzeuge gehören dem jeweiligen Ehegatten und unterliegen nicht dem Ausgleich.
Sechs Schutzmaßnahmen durch den Fachanwalt
1. Anfangsvermögen dokumentieren: Erstellen Sie eine vollständige Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Eheschließung – Kontoauszüge, Depotauszüge, Fahrzeugbewertungen, Immobiliengutachten. Ohne Nachweis wird Ihr Anfangsvermögen mit null angesetzt, was Ihren Zugewinn künstlich erhöht.
2. Auskunftsanspruch nutzen: Nach § 1379 BGB haben Sie Anspruch auf vollständige Auskunft über das Vermögen Ihres Ehegatten – zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag. Der Fachanwalt setzt diesen Anspruch durch, einschließlich Beleganforderung und notfalls eidesstattlicher Versicherung (§ 1379 Abs. 3 BGB).
3. Stichtag kennen: Das Endvermögen wird zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet (§ 1384 BGB). Danach getätigte Vermögensdispositionen sind für den Zugewinn irrelevant.
4. Illoyale Vermögensminderung aufdecken: Hat Ihr Ehegatte kurz vor der Trennung große Summen ausgegeben, verschenkt oder beiseitegeschafft? Diese Beträge werden dem Endvermögen zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Der Fachanwalt analysiert Kontobewegungen und deckt Vermögensverschiebungen auf.
5. Vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen: Bei Gefahr der Vermögensgefährdung durch den Ehegatten kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden (§ 1385 BGB). Dies ist ein scharfes Instrument, das den Güterstand sofort beendet.
6. Ehevertrag prüfen: Ein bestehender Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen (§ 1408 BGB). Der Fachanwalt prüft die Wirksamkeit – sittenwidrige Klauseln sind nichtig (§ 138 BGB).
Häufig gestellte Fragen
Bekommt mein Ex die Hälfte meines Hauses?
Nein. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Eigentümer seines Vermögens. Ausgeglichen wird nur der Zugewinn – die Wertsteigerung während der Ehe. Gehörte Ihnen das Haus vor der Ehe, ist nur die Wertsteigerung relevant.
Was ist, wenn mein Ehegatte Vermögen versteckt?
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB ist umfassend und durchsetzbar. Bei Verdacht auf Vermögensverschleierung kann der Fachanwalt Belegeinsicht, eidesstattliche Versicherung und notfalls Auskunftsklagen veranlassen.
Rechtsquellen
- §§ 1363–1390 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1374 BGB – Anfangsvermögen
- § 1375 BGB – Endvermögen
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung
- § 1379 BGB – Auskunftsanspruch
- § 1384 BGB – Stichtag
- § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich
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