Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann seit Oktober 2017 nicht mehr neu begründet werden – doch tausende bestehende Partnerschaften bestehen fort. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt, wie die Auflösung funktioniert, welche Gesetzesänderungen Sie kennen müssen und warum eine fachanwaltliche Begleitung gerade hier besonders wichtig ist.
Von der Lebenspartnerschaft zur „Ehe für alle” – die wichtigsten Gesetzesänderungen
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) trat im August 2001 in Kraft und gab gleichgeschlechtlichen Paaren erstmals die Möglichkeit, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Seitdem hat der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft schrittweise der Ehe angeglichen:
2001 – Einführung des LPartG: Grundlegende Rechte wie gegenseitige Unterhaltspflicht, Erbrecht und Namensrecht wurden geschaffen. In vielen Bereichen bestanden jedoch noch erhebliche Unterschiede zur Ehe.
2004 – Große Überarbeitung: Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts wurden zentrale Angleichungen vorgenommen. Die Zugewinngemeinschaft wurde als gesetzlicher Güterstand eingeführt (§ 6 LPartG), der Versorgungsausgleich bei Auflösung der Lebenspartnerschaft eingeführt (§ 20 LPartG), und die Stiefkindadoption ermöglicht (§ 9 Abs. 7 LPartG).
2013 – Steuerliche Gleichstellung: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurden Lebenspartner im Einkommensteuerrecht den Ehegatten gleichgestellt. Das Ehegattensplitting gilt seither auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
2017 – „Ehe für alle”: Am 1. Oktober 2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. Seit diesem Datum können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden (§ 1 LPartG). Bestehende Lebenspartnerschaften können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG) – eine Pflicht besteht jedoch nicht.
2024 – Neues Namensrecht: Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vom Juni 2024, in Kraft seit Mai 2025, betrifft auch bestehende Lebenspartnerschaften. Es erweitert die Möglichkeiten bei der Gestaltung des Lebenspartnerschaftsnamens, insbesondere bei Doppelnamen.
Auflösung statt Scheidung – der rechtliche Unterschied
Eine Lebenspartnerschaft wird nicht „geschieden”, sondern „aufgehoben” – so die korrekte Terminologie des § 15 LPartG. In der Praxis verlaufen Aufhebung und Ehescheidung jedoch nahezu identisch. Es gelten dieselben Verfahrensregeln vor dem Familiengericht, derselbe Anwaltszwang und die gleichen Regelungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögensaufteilung.
Voraussetzungen der Aufhebung
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft setzt – wie bei der Ehescheidung – voraus, dass die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 LPartG). Leben die Partner seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Lebenspartnerschaft unwiderlegbar vermutet (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG). In Härtefällen kann die Aufhebung auch ohne Trennungsjahr beantragt werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG).
Für die Aufhebung besteht Anwaltszwang – mindestens der Antragsteller muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die Besonderheiten des LPartG und die Unterschiede zum Eherecht, die trotz weitgehender Angleichung in Einzelfällen relevant werden können.
Folgen der Auflösung
Unterhalt: Für den Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Regeln wie nach einer Ehescheidung. § 16 LPartG verweist auf die §§ 1570 bis 1586b BGB. Die sieben Unterhaltstatbestände – Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt und weitere – finden entsprechende Anwendung.
Zugewinnausgleich: Seit 2005 leben Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG). Der Vermögensausgleich bei Auflösung erfolgt nach denselben Regeln wie bei der Ehescheidung – mit Anfangsvermögen, Endvermögen und Ausgleichsforderung.
Versorgungsausgleich: Die während der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt (§ 20 LPartG). Die Berechnung und Durchführung erfolgt nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.
Kinder und Sorgerecht: Für gemeinsame Kinder – insbesondere durch Stiefkindadoption – gelten die familienrechtlichen Regelungen des BGB. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Auflösung bestehen. Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Umwandlung in eine Ehe – wann lohnt es sich?
Seit Oktober 2017 können Lebenspartner ihre Partnerschaft beim Standesamt in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG). Die Umwandlung ist freiwillig und erfordert die persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten. Rechtlich gilt die Partnerschaft dann rückwirkend als Ehe – mit allen Konsequenzen für Erbrecht, Steuerrecht und Adoptionsrecht.
Eine Umwandlung kann sinnvoll sein, wenn Sie das volle Adoptionsrecht nutzen möchten (gemeinschaftliche Adoption ist nur in der Ehe möglich), oder wenn Sie die Ehe aus persönlichen Gründen bevorzugen. Rechtlich bestehen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft heute kaum noch Unterschiede – eine Umwandlung ist daher keine Pflicht. Möchten Sie sich jedoch trennen und die Partnerschaft auflösen, ist es in der Regel einfacher, dies als Lebenspartnerschaft zu tun, anstatt zunächst umzuwandeln und dann eine Ehescheidung durchzuführen.
Häufig gestellte Fragen
Wird eine Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgehoben?
Die korrekte Bezeichnung ist „Aufhebung” nach § 15 LPartG. In der Praxis verläuft das Verfahren jedoch identisch wie eine Ehescheidung – mit Trennungsjahr, Anwaltszwang und Versorgungsausgleich.
Muss ich meine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln?
Nein. Bestehende Lebenspartnerschaften genießen vollen Bestandsschutz. Eine Umwandlung nach § 20a LPartG ist freiwillig. Rechtlich bestehen heute kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft.
Was kostet die Auflösung einer Lebenspartnerschaft?
Die Kosten entsprechen denen einer Ehescheidung und richten sich nach dem Verfahrenswert. Bei einvernehmlicher Auflösung mit nur einem Anwalt und 30 % Verfahrenswertreduzierung liegen die Gesamtkosten typischerweise bei 1.500–3.000 €.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war ein Meilenstein für die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland. Auch wenn seit 2017 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können, leben noch tausende Paare in dieser Rechtsform. Für die Auflösung gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei der Ehescheidung – und es gelten dieselben Grundsätze: gute Vorbereitung, einvernehmliche Lösungen und fachanwaltliche Begleitung sind der Schlüssel zu einem zügigen und fairen Verfahren.
Rechtsquellen
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – insbesondere §§ 1, 6, 9, 15, 16, 17, 20, 20a
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. 2017 I S. 2787)
- Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. 2004 I S. 3396)
- Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185)
- BGB §§ 1570–1586b (Unterhalt), §§ 1363–1390 (Zugewinn), §§ 1626 ff. (Sorgerecht)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
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