Der Versorgungsausgleich ist bei jeder Scheidung der zeitintensivste Verfahrensschritt. Er kann das Verfahren um Monate verlängern – oder durch eine notarielle Vereinbarung vollständig entfallen. Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie zu beiden Wegen: zur ordnungsgemäßen Durchführung ebenso wie zum rechtssicheren Verzicht.
Der Versorgungsausgleich im Überblick
Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG). Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Ziel ist es, denjenigen Ehegatten abzusichern, der während der Ehe – etwa wegen Kinderbetreuung oder Teilzeitarbeit – geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). In diesem Zeitraum erworbene Anrechte werden ausgeglichen.
Welche Anrechte werden ausgeglichen?
Der Ausgleich erfasst alle Versorgungsanrechte im Sinne von § 2 VersAusglG: Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung), Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) sowie private Altersvorsorge mit Rentenbezugsrecht (Riester-Rente, Rürup-Rente). Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern werden im Zugewinnausgleich berücksichtigt (§§ 1373 ff. BGB).
Interne und externe Teilung
Der Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Das jeweilige Anrecht wird hälftig geteilt, der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes, gleichwertiges Anrecht beim selben Versorgungsträger. Diese Methode stellt sicher, dass keine Versorgungslücken entstehen.
Die externe Teilung (§ 14 VersAusglG) kommt in Betracht, wenn der auszugleichende Kapitalwert gering ist oder der Versorgungsträger sie verlangt. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger übertragen – etwa an die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Rentenversicherung nach Wahl des Berechtigten (§ 15 VersAusglG).
Bagatellgrenze: Geringfügige Anrechte, deren Ausgleichswert den gesetzlichen Grenzwert nicht übersteigt, werden nicht ausgeglichen (§ 18 VersAusglG). Bei Anrechten gleicher Art kann das Gericht ein Hin-und-Her-Ausgleich vermeiden, wenn die Differenz gering ist.
Entfall bei kurzer Ehedauer
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten einen solchen Antrag, entfällt der Versorgungsausgleich vollständig. Das verkürzt das Scheidungsverfahren erheblich: Ohne Versorgungsausgleich kann die Scheidung bereits 4–8 Wochen nach Antragstellung rechtskräftig werden.
Notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Für die Wirksamkeit gelten strenge Formvorschriften:
Notarielle Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG): Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Der Notar ist verpflichtet, beide Ehegatten über die rechtlichen Folgen des Verzichts zu belehren. Die Kosten der Beurkundung richten sich nach dem Gegenstandswert und betragen in der Regel 300–800 €.
Gerichtlicher Vergleich (§ 127a BGB): Alternativ kann der Verzicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Voraussetzung: Beide Ehegatten müssen anwaltlich vertreten sein. Vorteil: Keine zusätzlichen Notarkosten.
Gerichtliche Wirksamkeitskontrolle (§ 8 VersAusglG)
Das Familiengericht prüft jede Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auf ihre Angemessenheit. Das Gericht führt eine zweistufige Kontrolle durch: Zunächst eine Wirksamkeitskontrolle – ist die Vereinbarung sittenwidrig (§ 138 BGB)? Dann eine Ausübungskontrolle – führt die Berufung auf die Vereinbarung zu einem grob unbilligen Ergebnis (§ 242 BGB)?
Ein Verzicht besteht die gerichtliche Kontrolle in der Regel, wenn die Anwartschaften beider Ehegatten annähernd gleich hoch sind, eine angemessene Kompensation vereinbart wurde (etwa Vermögensübertragung, Immobilie oder Unterhaltszahlung), beide Ehegatten über ausreichende eigene Altersvorsorge verfügen oder die Ehedauer kurz war und der Ausgleichsbetrag gering wäre.
Wann ein Verzicht sinnvoll sein kann
Annähernd gleiche Anwartschaften: Wenn beide Ehegatten während der Ehe vergleichbar hohe Rentenansprüche erworben haben, fällt der Ausgleichsbetrag gering aus. Der administrative Aufwand und die Verfahrensverzögerung stehen in keinem Verhältnis zum Ergebnis.
Kompensation durch Vermögensübertragung: Ein Ehegatte verzichtet auf den Versorgungsausgleich und erhält im Gegenzug einen höheren Zugewinnausgleich, die Immobilie oder eine Einmalzahlung. Solche Paketlösungen sind in der Praxis häufig und werden von Gerichten akzeptiert, wenn die Kompensation angemessen ist.
Kurze Ehedauer: Bei Ehen unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich ohnehin ohne Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Bei Ehen von drei bis fünf Jahren ist der Ausgleichsbetrag oft gering und ein Verzicht wirtschaftlich vertretbar.
Beide Ehegatten gut versorgt: Wenn beide Ehegatten über eine solide eigene Altersvorsorge verfügen – gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorge –, entsteht durch den Verzicht kein Versorgungsdefizit.
Wann ein Verzicht riskant ist
Kritisch wird es, wenn ein Ehegatte deutlich weniger Rentenanwartschaften hat als der andere – etwa weil er die Kinder betreut hat und nicht oder nur teilweise erwerbstätig war. In diesem Fall schützt der Versorgungsausgleich vor Altersarmut. Ein Verzicht ohne angemessene Kompensation wird vom Familiengericht in der Regel als grob unbillig verworfen. Als Fachanwältin berechne ich für Sie die exakte Höhe des Versorgungsausgleichs und berate, ob ein Verzicht oder ein Ausgleich in Ihrem Interesse liegt.
Das Verfahren bei der Fachanwaltskanzlei Kaschube
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess: 1. Analyse Ihrer Versorgungsanrechte anhand der Renteninformationen beider Ehegatten. 2. Berechnung des voraussichtlichen Ausgleichsbetrags. 3. Beratung, ob Verzicht oder Durchführung in Ihrem Interesse liegt. 4. Bei Verzicht: Formulierung der notariellen Vereinbarung, Koordination des Notartermins, Prüfung des Notarentwurfs. 5. Bei Durchführung: Frühzeitige Kontenklärung (Formular V0100), Überwachung der Auskünfte, Prüfung der gerichtlichen Berechnung.
Häufig gestellte Fragen
Kann man den Versorgungsausgleich notariell ausschließen?
Ja, durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) oder gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB). Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf Angemessenheit (§ 8 VersAusglG). Ein Fachanwalt berät, ob der Verzicht in Ihrer Situation sinnvoll und rechtssicher ist.
Wann ist ein Verzicht sinnvoll?
Bei annähernd gleichen Anwartschaften, kurzer Ehedauer, angemessener Kompensation durch Vermögensübertragung oder wenn beide Ehegatten über ausreichende Altersvorsorge verfügen. Der Fachanwalt prüft dies individuell.
Wie lange dauert die Scheidung ohne Versorgungsausgleich?
4–8 Wochen nach Antragstellung statt 3–6 Monate mit Versorgungsausgleich. Die zeitintensive Einholung der Rentenversicherungsauskünfte entfällt vollständig.
Was prüft das Gericht bei einem Verzicht?
Eine Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG. Grob unbillige Vereinbarungen – etwa wenn ein Ehegatte einseitig auf seine gesamte Altersvorsorge verzichtet – können vom Gericht korrigiert werden.
Persönliche Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Der Versorgungsausgleich gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Er erfordert spezialisiertes Wissen über Rentenrecht, Versorgungssysteme und die aktuelle Rechtsprechung des BGH. In über 20 Jahren Berufspraxis habe ich hunderte Versorgungsausgleichsverfahren begleitet und dutzende notarielle Verzichtsvereinbarungen formuliert. Mein Rat: Lassen Sie Ihre Anwartschaften professionell bewerten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten Sie in unserer Erstberatung.
Rechtsquellen
- §§ 1–40 VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz
- § 2 VersAusglG – Auszugleichende Anrechte
- § 3 VersAusglG – Ehezeit, Entfall bei kurzer Ehe
- §§ 6–8 VersAusglG – Vereinbarung, Form, Kontrolle
- §§ 10–13 VersAusglG – Interne Teilung
- §§ 14–17 VersAusglG – Externe Teilung
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
- § 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich
- § 138 BGB – Sittenwidrigkeit
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert Versorgungsausgleich
© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Fachanwalt-Scheidungsrecht.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.