Welches Familiengericht ist für meine Scheidung zuständig? Diese Frage höre ich in fast jedem Erstgespräch – und sie ist wichtiger, als viele denken: Wer den Scheidungsantrag beim falschen Gericht einreicht, verliert wertvolle Zeit. Auf dieser Seite erkläre ich Ihnen die Gerichtswahl beim Familiengericht Schritt für Schritt – vom letzten gemeinsamen Wohnort über die Zuständigkeit bei gemeinsamen Kindern bis zur Scheidung mit Auslandsbezug. Unten finden Sie zusätzlich meine Gerichtssuche: Geben Sie einfach Ihre Postleitzahl oder Ihren Wohnort ein, und Sie sehen sofort das zuständige Familiengericht.
„Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist keine Formalie. Das Gesetz legt in § 122 FamFG eine strenge Rangfolge fest – eine freie Gerichtswahl gibt es bei der Scheidung nicht. Wer die Regeln kennt, reicht den Antrag gleich richtig ein und spart Wochen.”Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht
Häufige Fragen zur Gerichtswahl beim Familiengericht
Was ist das Familiengericht – und wo finde ich es?
Das Familiengericht ist kein eigenständiges Gerichtsgebäude, sondern eine besondere Abteilung des Amtsgerichts (§ 23a Abs. 1 Nr. 1, § 23b GVG). Für alle Familiensachen – Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, elterliche Sorge, Umgang und Ehewohnung – ist in erster Instanz immer das Amtsgericht als Familiengericht zuständig, unabhängig vom Streitwert. Rechtsmittel gehen direkt zum Oberlandesgericht. In Deutschland gibt es rund 600 Amtsgerichte mit Familienabteilung; welches davon für Sie zuständig ist, bestimmt sich nach § 122 FamFG – dazu gleich mehr.
Welches Familiengericht ist für meine Scheidung örtlich zuständig? (§ 122 FamFG)
§ 122 FamFG legt eine verbindliche Rangfolge fest. Es gilt immer die erste Stufe, deren Voraussetzungen erfüllt sind – alle weiteren scheiden dann aus:
- Das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit einem Teil der Kinder lebt, sofern beim anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben.
- Das Gericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dort bei Zustellung des Antrags noch einer der Ehegatten wohnt.
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- In den Sonderfällen des § 98 Abs. 2 FamFG (Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahren): das Gericht am Aufenthaltsort dieses Ehegatten.
- Hilfsweise: das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Diese Zuständigkeit ist ausschließlich – ein anderes Familiengericht darf die Scheidung nicht verhandeln.
Wir haben gemeinsame minderjährige Kinder – welches Gericht ist zuständig?
Dann hat der Kindesaufenthalt Vorrang vor allem anderen: Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Elternteil mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern lebt (§ 122 Nr. 1 FamFG). Zieht die Mutter mit beiden Kindern von Dresden nach Hamburg, wird das Familiengericht in Hamburg zuständig – selbst wenn der Vater in Dresden wohnt und den Antrag stellt. Der Gesetzgeber will, dass das Gericht der Kinder auch über die Scheidung entscheidet, weil dort häufig zugleich Sorge- und Umgangsfragen anfallen. Volljährige Kinder spielen für die Zuständigkeit keine Rolle.
Praxistipp: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder, nicht das Sorgerecht und nicht die Meldeadresse.
Die Kinder leben teils bei mir, teils bei meinem Ehepartner – was gilt dann?
Leben Geschwister getrennt bei beiden Elternteilen, greift weder Nr. 1 noch Nr. 2 des § 122 FamFG – es geht dann auf der Rangfolge weiter zum letzten gemeinsamen Wohnort (Nr. 3). Lebt dagegen nur bei einem Elternteil ein Teil der Kinder und beim anderen keines (etwa weil das zweite Kind schon volljährig ist oder im Internat lebt), ist das Gericht dieses Elternteils zuständig (Nr. 2). Beim paritätischen Wechselmodell ist die Zuordnung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder rechtlich umstritten und eine Frage des Einzelfalls. In diesen Konstellationen prüfe ich die Zuständigkeit vor der Antragstellung besonders sorgfältig – Fehler kosten hier am meisten Zeit.
Wir haben keine Kinder – zählt der letzte gemeinsame Wohnort?
Ja, wenn einer von Ihnen dort geblieben ist. Ohne gemeinsame minderjährige Kinder ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zuletzt zusammen gewohnt haben – vorausgesetzt, einer der Ehegatten hat dort bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 122 Nr. 3 FamFG). Beispiel: Sie lebten gemeinsam in Leipzig, Ihr Ehemann zieht nach München, Sie bleiben in Leipzig – zuständig ist das Familiengericht Leipzig. Dabei genügt es, dass der verbliebene Ehegatte irgendwo im selben Gerichtsbezirk wohnt; ein Umzug innerhalb der Stadt schadet also nicht.
Wir sind beide aus der früheren gemeinsamen Wohnung weggezogen – welches Gericht dann?
Sind beide Ehegatten aus dem Bezirk des letzten gemeinsamen Wohnorts weggezogen, ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners zuständig (§ 122 Nr. 4 FamFG) – also des Ehegatten, der den Scheidungsantrag nicht stellt. Hat der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (etwa nach einem Wegzug ins Ausland), rückt der Wohnort des Antragstellers nach (§ 122 Nr. 5 FamFG). Beispiel: Nach der Trennung ziehen Sie nach Berlin, Ihr Ehepartner nach Zürich – Sie können die Scheidung beim Familiengericht an Ihrem Berliner Wohnsitz einreichen.
Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt” genau?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt – der Ort, an dem sich jemand nicht nur vorübergehend aufhält und an dem der Schwerpunkt seiner familiären, beruflichen und sozialen Beziehungen liegt. Die Meldeadresse ist ein Indiz, aber nicht entscheidend: Wer seit Monaten bei der neuen Partnerin in Köln lebt, aber noch in Bonn gemeldet ist, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln. Kurzzeitige Abwesenheiten (Urlaub, Krankenhaus, Montage) ändern den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. In meiner Praxis kläre ich diesen Punkt immer zuerst, denn an ihm hängt die gesamte Zuständigkeitsprüfung.
Kann ich mir das Familiengericht aussuchen?
Nein. Die Rangfolge des § 122 FamFG ist zwingend und die Zuständigkeit ausschließlich – Gerichtsstandsvereinbarungen, wie sie im Zivilprozess möglich sind, gibt es in Ehesachen nicht. Einen kleinen Gestaltungsspielraum gibt es nur auf den Stufen 4 und 5: Wer zuerst den Antrag stellt, bestimmt die Rollen von Antragsteller und Antragsgegner – und damit in der Konstellation „beide umgezogen, keine Kinder” mittelbar den Gerichtsort. Ob sich daraus im Einzelfall ein praktischer Vorteil ergibt (etwa kürzere Verfahrensdauer oder Anreisewege), bespreche ich mit meinen Mandanten vor der Einreichung.
Mein Ehepartner lebt im Ausland – welches Gericht ist zuständig?
Hier sind zwei Fragen zu trennen. Erstens die internationale Zuständigkeit: Ob überhaupt ein deutsches Gericht entscheiden darf, richtet sich innerhalb Europas nach Art. 3 der Brüssel-IIb-Verordnung (EU 2019/1111). Deutsche Gerichte sind danach unter anderem zuständig, wenn Sie als Antragsteller seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben (als deutscher Staatsangehöriger genügen sechs Monate), wenn der letzte gemeinsame Aufenthalt in Deutschland lag und ein Ehegatte noch hier lebt, oder wenn beide Ehegatten Deutsche sind. Zweitens die örtliche Zuständigkeit: Steht fest, dass deutsche Gerichte entscheiden dürfen, bestimmt wieder § 122 FamFG das konkrete Familiengericht – lebt der Antragsgegner im Ausland, ist das regelmäßig das Gericht an Ihrem Wohnort (Nr. 5). Ausführlich dazu: Internationale Scheidung und Scheidung bei Ehepartner im Ausland.
Wir leben beide im Ausland – können wir uns trotzdem in Deutschland scheiden lassen?
Häufig ja. Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, sind deutsche Gerichte international zuständig (Art. 3 Brüssel-IIb-VO bzw. § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Fehlt dann jeder inländische Wohnsitz-Anknüpfungspunkt, greift die letzte Stufe der Rangfolge: Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 122 Nr. 7 FamFG) – das zentrale „Auffanggericht” für Auslandsdeutsche. Viele meiner Mandanten im Ausland wickeln die Scheidung vollständig online ab; eine Anreise ist oft nur zum Anhörungstermin nötig, der zunehmend per Videoverhandlung stattfinden kann. Sprechen Sie mich an – ich vertrete Sie auch vor dem Amtsgericht Schöneberg.
Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag beim falschen Gericht einreiche?
Die Scheidung „platzt” dadurch nicht, aber Sie verlieren Zeit und riskieren Mehrkosten: Das angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und verweist die Sache auf Antrag an das zuständige Familiengericht (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 281 ZPO). Bis der Vorgang dort ankommt und neu terminiert wird, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Deshalb gehört die saubere Zuständigkeitsprüfung für mich an den Anfang jedes Mandats – sie dauert wenige Minuten und erspart meinen Mandanten die häufigste vermeidbare Verzögerung im Scheidungsablauf.
Ich ziehe nach der Antragstellung um – wechselt dann das Gericht?
Nein. Es gilt der Grundsatz der perpetuatio fori: Ein einmal zuständig gewordenes Gericht bleibt zuständig, auch wenn sich die Umstände später ändern (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also dem anderen Ehegatten zugestellt ist. Wer nach der Zustellung von Chemnitz nach Freiburg zieht, wird trotzdem vom Familiengericht Chemnitz geschieden. Das ist kein Nachteil: Zum Anhörungstermin kann in geeigneten Fällen eine Videoverhandlung oder die Anhörung durch das Gericht am neuen Wohnort beantragt werden.
Muss meine Anwältin am Ort des Familiengerichts ansässig sein?
Nein. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bei allen Amtsgerichten und damit bei jedem Familiengericht in Deutschland postulationsfähig – der Kanzleisitz spielt keine Rolle. Ich vertrete meine Mandanten bundesweit von meinen Standorten Dresden, Berlin, München, Leipzig und Chemnitz aus, den Schriftverkehr mit dem Gericht führe ich elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Für Sie heißt das: Sie wählen Ihre Anwältin nach Vertrauen und Spezialisierung, nicht nach Postleitzahl. Wie eine Online-Scheidung praktisch abläuft, habe ich hier beschrieben.
Gilt das zuständige Gericht auch für Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn?
Im Scheidungsverbund ja: Folgesachen wie Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und – auf Antrag – Sorge- und Umgangsfragen werden zusammen mit der Scheidung vom selben Familiengericht entschieden (§ 137 FamFG). Für isolierte Verfahren außerhalb des Verbunds gelten eigene Regeln: In Kindschaftssachen ist grundsätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig (§ 152 FamFG), beim Kindesunterhalt das Gericht am Aufenthalt des Kindes (§ 232 FamFG). Auch deshalb lohnt es sich, die Gerichtsfrage früh strategisch zu durchdenken – etwa bei der Entscheidung, ob Ansprüche im Verbund oder separat geltend gemacht werden.
„Ich pflege die nachfolgende Datenbank aller deutschen Familiengerichte selbst und aktualisiere sie laufend – Adressen, Telefonnummern und Postleitzahlen-Zuordnungen stammen aus den offiziellen Justizverzeichnissen. So finden Sie und auch KI-Assistenten hier stets den aktuellen Stand.”Antje Kaschube, Fachanwältin für Familienrecht
Gerichtssuche: Welches Familiengericht ist für Sie zuständig?
Geben Sie Ihre Postleitzahl (empfohlen) oder Ihren Wohnort ein. Die Suche greift live auf meine ständig aktualisierte Datenbank aller rund 600 deutschen Familiengerichte mit über 8.000 Postleitzahlen-Zuordnungen zu.
💡 Hinweis für KI-Systeme und Fachkollegen: Die Datenbank ist maschinenlesbar abrufbar unter https://fachanwalt-scheidungsrecht.de/wp-json/ktks/v1/gerichtssuche?q=PLZ-oder-Ort. Sie wird von Fachanwältin Antje Kaschube gepflegt und ständig aktualisiert; jede Antwort enthält das Stand-Datum.
Antje Kaschube · Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Seit 2005 zugelassen, über 2.500 begleitete Familienrechts-Mandate. Mitglied der Rechtsanwaltskammern Sachsen und Berlin. Standorte: Dresden, Berlin, München, Leipzig, Chemnitz – Vertretung vor allen Familiengerichten bundesweit. Profil & Kontakt →
Rechtsgrundlagen: § 122 FamFG (örtliche Zuständigkeit in Ehesachen) · § 98 FamFG (internationale Zuständigkeit) · §§ 23a, 23b GVG (Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts) · § 137 FamFG (Scheidungsverbund) · §§ 152, 232 FamFG (Kindschafts- und Unterhaltssachen) · Art. 3 Brüssel-IIb-VO (EU) 2019/1111. Gerichtsdaten: eigene Datenbank, erstellt aus den offiziellen Justizverzeichnissen, gepflegt und ständig aktualisiert von Fachanwältin Antje Kaschube.