Die Scheidung muss weder langwierig noch teuer sein. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die sieben wirksamsten Hebel, mit denen Sie Ihr Scheidungsverfahren deutlich beschleunigen und die Kosten auf das gesetzliche Minimum reduzieren.
1. Einvernehmliche Scheidung wählen
Der wichtigste Kostenfaktor ist die Art der Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung (§ 1566 Abs. 1 BGB) genügt ein einziger Anwalt – der zustimmende Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsbeistand. Das spart rund 50 % der Anwaltskosten. Zusätzlich entfallen teure Folgesacheverfahren zu Unterhalt und Zugewinn, da diese außergerichtlich geregelt werden. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € monatlich liegen die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung bei ca. 1.600 € – gegenüber 5.000–6.000 € bei einem streitigen Verfahren.
2. Verfahrenswert reduzieren lassen
Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Verfahrenswert (§ 43 FamGKG). Dieser Wert entspricht dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei einvernehmlicher Scheidung kann der Fachanwalt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts um bis zu 30 % beantragen. Viele Familiengerichte folgen diesem Antrag, wenn keine streitigen Folgesachen anhängig sind. Das reduziert sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren proportional.
3. Versorgungsausgleich beschleunigen oder ausschließen
Der Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG) ist der zeitintensivste Teil des Verfahrens. Die Rentenversicherungsträger benötigen 3–6 Monate für ihre Auskünfte. Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihre Rentenkonten frühzeitig klären (Formular V0100 bei der Deutschen Rentenversicherung). Bei Ehen unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich ohnehin, sofern kein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Bei längeren Ehen ist ein notarieller Verzicht möglich (§ 7 VersAusglG) – das verkürzt das Verfahren auf 4–8 Wochen.
4. Online zum Fachanwalt
Die Online-Scheidung spart Anfahrtswege und Wartezeiten. Alle Unterlagen werden digital übermittelt, die Beauftragung erfolgt per E-Mail und Vollmacht. Der Scheidungsantrag wird elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht (§ 130d ZPO). In der Regel reichen wir den Antrag innerhalb von 24 Stunden nach Mandatierung ein.
5. Prozesskostenhilfe nutzen
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe erfüllen die Voraussetzungen in der Regel. Alternativ kann ein Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten verlangt werden (§ 1360a Abs. 4 BGB). Als Fachanwaltskanzlei prüfen wir Ihren Anspruch kostenfrei.
6. Rechtsmittelverzicht erklären
Der Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 FamFG). Wenn beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel verzichten, tritt die Rechtskraft sofort ein. Voraussetzung: Der zustimmende Ehegatte muss ebenfalls anwaltlich vertreten sein. Der beiderseitige Rechtsmittelverzicht spart einen Monat Wartezeit.
7. Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten
Eine professionell formulierte Scheidungsfolgenvereinbarung regelt Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), Zugewinn (§§ 1373 ff. BGB), Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) und Versorgungsausgleich (§§ 6, 7 VersAusglG) außergerichtlich. Das vermeidet streitige Folgesachen und verkürzt das Verfahren erheblich. Bei Immobilienübertragung oder Versorgungsausgleichsverzicht ist notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b BGB, § 7 VersAusglG).
Häufig gestellte Fragen
Was ist der günstigste Weg zur Scheidung?
Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Fachanwalt und 30 % Verfahrenswertreduzierung. Bei 4.000 € gemeinsamen Nettoeinkommen: ca. 1.600 € Gesamtkosten statt 5.000+ € bei streitiger Scheidung.
Wie schnell kann ich geschieden werden?
Ohne Versorgungsausgleich: 4–8 Wochen nach Antragstellung. Mit Versorgungsausgleich: 3–6 Monate. Voraussetzung ist ein abgelaufenes Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Kann ich die Scheidung auch bei geringem Einkommen finanzieren?
Ja, durch Verfahrenskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Der Staat übernimmt alle Kosten bei Bedürftigkeit. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei.
Rechtsquellen
- § 1565, 1566 BGB – Scheidungsvoraussetzungen
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert
- § 1, 3, 7 VersAusglG – Versorgungsausgleich
- §§ 114 ff. ZPO – Prozesskostenhilfe
- § 63 FamFG – Rechtskraft
- § 130d ZPO – Elektronische Einreichung
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