Der Zugewinnausgleich ist eines der anspruchsvollsten Themen im Familienrecht. Als Fachanwältin berechne ich Ihre Ansprüche präzise und schütze Ihr Vermögen vor unberechtigten Forderungen.
Zugewinngemeinschaft – kein Gemeinschaftsvermögen
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) wird das Vermögen nicht gemeinsam. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens (§ 1364 BGB). Erst bei der Scheidung wird der Zugewinn – der Vermögenszuwachs während der Ehe – ausgeglichen. Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte der Differenz beider Zugewinne (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Fachanwaltliche Berechnung
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): Vermögen bei Eheschließung – kann auch negativ sein. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und fallen nicht in den Ausgleich.
Endvermögen (§ 1375 BGB): Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Illoyale Vermögensminderungen werden zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Der Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) sichert die vollständige Offenlegung – ein Fachanwalt setzt diesen konsequent durch, einschließlich Beleganforderung und eidesstattlicher Versicherung.
Häufig gestellte Fragen
Bekommt mein Ehegatte die Hälfte meines Vermögens?
Nein. Nur der Zugewinn (Vermögenszuwachs während der Ehe) wird ausgeglichen. Vermögen vor der Ehe und Erbschaften bleiben geschützt. Der Fachanwalt berechnet die exakte Ausgleichsforderung nach §§ 1373–1378 BGB.
Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Dokumentieren Sie Ihr Anfangsvermögen sorgfältig – ohne Nachweis wird es mit null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB), was Ihren Zugewinn künstlich erhöht. Als Fachanwältin sichere ich Ihre Vermögensinteressen von der ersten Beratung bis zum Ausgleich.
Rechtsquellen
- §§ 1363–1390 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1374, 1375, 1378, 1379 BGB – Berechnung
- § 1384 BGB – Stichtag
- § 1408 BGB – Ehevertrag
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