Der Versorgungsausgleich teilt die Rentenanwartschaften bei der Scheidung – er ist oft der komplexeste und zeitintensivste Teil des Verfahrens. Als Fachanwältin für Familienrecht erkläre ich die Berechnung und die Möglichkeit des notariellen Verzichts.
Gesetzliche Grundlage und Zweck
Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung hälftig aus (§ 1 VersAusglG). Er wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Die Ehezeit beginnt mit dem Heiratsmonat und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Welche Anrechte werden ausgeglichen?
Ausgeglichen werden alle Versorgungsanrechte nach § 2 VersAusglG: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge (BetrAVG), berufsständische Versorgungswerke sowie Riester- und Rürup-Rente. Nicht erfasst sind Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption (diese fallen unter den Zugewinnausgleich).
Interne und externe Teilung
Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Jedes Anrecht wird hälftig geteilt, der Berechtigte erhält ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Die externe Teilung (§ 14 VersAusglG) kommt bei geringen Werten oder auf Verlangen des Versorgungsträgers in Betracht. Geringfügige Anrechte bleiben unberücksichtigt (§ 18 VersAusglG).
Notarieller Verzicht – fachanwaltlich begleitet
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließen (§ 6 VersAusglG). Die Formvorschriften sind streng: Notarielle Beurkundung (§ 7 VersAusglG) oder gerichtlicher Vergleich mit beiderseitiger Anwaltsvertretung (§ 127a BGB). Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf Angemessenheit (§ 8 VersAusglG).
Ein Fachanwalt für Familienrecht prüft vorab, ob ein Verzicht sinnvoll ist – etwa bei annähernd gleichen Anwartschaften, kurzer Ehedauer, Kompensation durch Vermögensübertragung oder ausreichender eigener Altersvorsorge beider Ehegatten.
Häufig gestellte Fragen
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Ja, durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) oder gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB). Der Fachanwalt prüft die Angemessenheit und begleitet die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle (§ 8 VersAusglG).
Empfehlung von Fachanwältin Antje Kaschube
Der Versorgungsausgleich erfordert spezialisiertes Wissen über Rentenrecht und Versorgungssysteme. Als Fachanwältin prüfe ich Ihre Anwartschaften, berate Sie zum Verzicht und beschleunige das Verfahren durch frühzeitige Kontenklärung. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung.
Rechtsquellen
- §§ 1–18 VersAusglG – Versorgungsausgleich
- § 6–8 VersAusglG – Vereinbarung und Kontrolle
- § 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert
© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Fachanwalt-Scheidungsrecht.de
Stand: April 2026.